Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Pet 4-14-07-3120-035822

 

Mittels Telefax: (030) 227 36 053

Berlin, 8. Juli 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gemäß Artikel (Art.) 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), wende ich mich mit nachfolgender Beschwerde über die folgenden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.

  1. StPO § 172 Abs. 3 Satz 2 (erster Halbsatz)

  2. Schmid in KK, StPO 4. Aufl., § 172 Rdn. 55 m. N. ; KG, Beschluss vom 12.2.2001 - 3 Ws 55/01 -; a. A. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO, § 172 Rdn. 23 m. N.

  3. BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1

  4. BVerfGG § 93 Abs. 3 in Kombination mit BVerfGG § 90 Abs. 2 sowie GG Art. 97 Abs. 1

Zu den jeweiligen Positionen erkläre ich im einzelnen Folgendes.

Zu Pos. 1:

Bei dieser Vorschrift verweise ich zunächst auf meine formlose Fax-Nachricht vom 29.6.2001. Es handelt sich hierbei um eine zwingende Formvorschrift, nämlich um einen Anwaltszwang im öffentlichen Klageerzwingungsverfahren. Der Anwalt soll hierbei eine Vorprüfung des Klageerzwingungsantrags nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite vornehmen, um die Gerichte vor aussichtslosen, unsachlichen und querulatorischen Anträgen auf Überprüfung staatsanwaltschaftlicher Einstellungsbescheide möglichst zu bewahren (vgl. Beschluss 3 Ws 32/01 des 3. Strafsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16.3.2001). Tatsächlich hat in meinem Fall aber eine solche Vorprüfung niemals stattgefunden, d. h. mir war es nach geltendem Recht (vgl. Bescheid 2 Wi Js 109/01 vom 7.6.2001 der Oberstaatsanwaltschaft Berlin sowie 1 Zs 1621/01 vom 2.7.2001 und Zs 1631/00 vom 4.7.2001 der Generalstaatsanwaltschaft Berlin) unmöglich eine derartige Vorprüfung zu erzwingen. Demnach steht es Rechtsanwälten, aufgrund der Tatsache, dass sie nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, völlig frei durch Verweigerung einer solchen notwendigen Unterschrift die Interessen der beklagten Seite zu vertreten. Es spielt dabei auch überhaupt keine Rolle, ob bei einer solchen Entscheidung die finanziellen Interessen der Rechtsanwälte ausschlaggebend sind oder waren. Somit ist ein eklatantes Element der geldwerten Beeinflussung im Rechtssystem wirksam, welches einen krassen Verstoß gegen GG Art. 3 Abs. 1 darstellt. Aufgrund dieses offensichtlich verfassungswidrigen Sachverhaltes, beantrage ich die Abschaffung dieser unter Pos. 1 angeführten Rechtsvorschrift, insbesondere auch, da es unmöglich ist eine Klage zu erzwingen, wenn keine Rechtsmittel gegeben sind überhaupt eine Vorprüfung zu erzwingen.

Auch beantrage ich die generelle Abschaffung des Anwaltszwangs auch im Zivilrecht, beispielsweise die 10.000,00 DM Klausel (GVG § 23 mit ZPO § 78 Abs. 1), da auch diese Regelung durch nichts nachvollziehbar ist und der missbräuchlichen Auslegung Tür und Tor öffnet. Ich bin, wie vorstehend begründet, der generellen Auffassung, dass der Anwaltszwang im Allgemeinen grundsätzlich verfassungswidrig ist.

 

Zu Pos. 2:

Auch bei dieser Vorschrift verweise ich zunächst auf meine formlose Fax-Nachricht vom 29.6.2001. Es handelt sich hierbei um eine Vorschrift, welche einem Kläger die Beiordnung eines sog. Notanwalts im öffentlichen Klageerzwingungsverfahren verbietet. Ein solcher Notanwalt könnte aber beispielsweise für eine Vorprüfung nach Pos. 1 herangezogen werden, was durch die unter Pos. 2 benannte Vorschrift auch verhindert wird. Auch stellt diese Vorschrift meiner Auffassung nach ebenfalls einen eklatanten Verstoß gegen GG Art. 3 Abs. 1 dar, da das geschädigte Opfer, nämlich der Kläger, dem beklagten Täter, welcher ja einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat, nicht gleich gestellt ist. Somit ist das Opfer auf das Wohlwollen und die Willkür der Staatsanwaltschaft angewiesen. In meinem Fall handelt es sich um ein eklatantes Versagen der Staatsanwaltschaft (vgl. 65 Js 2877/99 und Zs 1631/00), wobei mir persönlich als Betroffenem gemäß Pos. 1 und Pos. 2 auch noch das Recht verwehrt wurde mich selbst zu vertreten und meine Klage sich im wahrsten Sinne des Wortes in Nichts aufgelöst hat. Daher beantrage ich gleiches Recht für Kläger und Beklagten unter entsprechender durchaus als sinnvoll erachteter und sachlich zu begründender Vorprüfung.

 

Zu Pos. 3:

Hierbei verweise ich zunächst auf meine Verfassungsbeschwerde vom 5.7.2001, sowie Auszug aus dem Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts, Abschnitt III, beides in der Anlage zu diesem Schreiben. Es handelt sich hierbei um eine Frist, wonach eine Verfassungsbeschwerde nur innerhalb eines Monats nach Zugang der beklagten gerichtlichen Entscheidung zulässig ist. Diese Frist halte ich für deutlich verkürzt, insbesondere da der Bürger, entsprechend Pos. 1 gar kein verbrieftes Recht auf sachlich korrekte Beratung hat, diese auch noch in der ausschließlichen Regel mündlich erfolgt, d. h. er auch niemals etwas in der Hand hat, womit er beweisen könnte, dass er falsch beraten wurde. Seitens der zuständigen Behörden ist eine Rechtsberatung sogar auch noch ausdrücklich gesetzlich untersagt und überdies fehlt im meinem Falle im Beschluss 3 Ws 32/01 vom 9.4.2001 der Hinweis auf eine mögliche Verfassungsbeschwerde. Im Gegenteil wird sogar ausdrücklich festgestellt, dass der offenkundig verfassungswidrige Beschluss unanfechtbar ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 174 Rdn. 5). Daher beantrage ich die unter Pos. 3 beklagte Frist auf 3 Monate zu erhöhen. Nur damit wird der Bedeutung und der Notwendigkeit zur Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde seitens des Bürgers genüge getan.

 

Zu Pos. 4:

Auch hierbei verweise ich zunächst auf meine Verfassungsbeschwerde vom 5.7.2001, sowie Auszug aus dem Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts, Abschnitt III, beides in der Anlage zu diesem Schreiben. Es handelt sich hierbei um den aller eklatantesten Beschwerdepunkt, denn meiner eindeutigen Auffassung nach, verstößt in diesem Fall das BVerfGG selbst gegen die Verfassung, indem es ausdrücklich das Vorhandensein verfassungswidriger Rechtsvorschriften im Rechtssystem offen billigend in Kauf nimmt. Somit ist die gesamte Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt. Die im BVerfGG benannte Jahresfrist ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig, da sich die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift z. B. indirekt durch Wegfall oder Erlass einer anderen Vorschrift einstellen kann. Auch ist es z. B. im Falle des Anwaltszwangs denkbar, dass die willkürliche Auslegung z. B. seitens der Rechtsanwälte im ersten Jahr gar keinen Anlass für eine Verfassungsbeschwerde bietet, somit die Verfassungswidrigkeit "überbrückt" wird. Dies soll den totalen Unsinn dieser Regelung nur ansatzweise andeuten. Besonders krass wird es, wenn in der Folge verfassungswidrige Entscheidungen nicht mehr angreifbar sind, da der Richter sich nach GG Art. 97 Abs. 1 darauf berufen kann, unabhängig, dem verfassungswidrigen und gleichzeitig unangreifbarem Gesetze nach geurteilt zu haben. Daher beantrage ich BVerfGG § 93 Abs. 3 als offensichtlich der eigenen Verfassung widersprechend unter Verfassungswidrig einzustufen und abzuschaffen. Eine Beschwerde gegen verfassungswidrige Rechtsvorschriften, sollte wie unter Pos. 3 dargestelltem Zusammenhang mit derselben Frist gehandhabt werden, was auch verhindert, dass verfassungswidrige Urteile legalisiert werden, indem sie auf verfassungswidrigen Rechtsvorschriften aufbauen (vgl. in meinem Fall 3 Ws 32/01, 65 Js 827/01 und 65 Js 1147/01 Dez.948, Staatsanwaltschaft Berlin). Stattdessen wären die Gerichte verpflichtet nach GG Art. 100 Abs. 1 vorzugehen. Offensichtlich wird das eigene Grundgesetz von der Justiz selbst aber nicht besonders ernst genommen. Dieser Umstand verstärkt zusätzlich die Notwendigkeit der Abschaffung von BVerfGG § 93 Abs. 3. Daher beantrage ich in meinem Fall 3 Ws 32/01, wie vorstehend hinreichend begründet, ein Vorgehen nach GG Art. 34.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 



Deutscher Bundestag
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Betreff: Ihr Schreiben vom 26.9.2001 und R B 2 - 4122 II - R 5 484/2001 des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).

Berlin, 28. September 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im vorbezeichneten Schreiben des BMJ wurden meine sämtlichen als entmündigend beklagten Sachverhalte, welche ich ja ändern wollte nur bestätigt. Ich denke Recht und Gerechtigkeit muss auch einem gesunden Menschenverstand (d. h. auch "juristischen Laien") zugänglich sein. Darin liegt ja genau der von mir beklagte Missstand, nämlich dass mir die "sachkundige Unterstützung", aus Gründen welche zu ermitteln wären, versagt wurde und, dass es mir persönlich nicht möglich ist eine solche Unterstützung zu erzwingen.

Ich bin auch der Auffassung, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, bei Meinungsstreit entsprechend Klarheit zu schaffen, weil Meinungen eben letztlich immer der persönlichen Willkür unterworfen sind.

Angesichts des Umstands, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerdefrist von 6 Monaten einräumt, hielte ich es durchaus für angemessen meinen diesbezüglichen Anträgen zu folgen, insbesondere im besagten Fall, dass dem Bürger die "sachkundige Unterstützung" mutwillig versagt wird.

Überdies versagt auch die besagte Normenkontrolle in meinem Fall völlig. Daher ist es unabdingbar notwendig, dass auch dem Bürger ein Zugang zur Normenkontrolle ermöglicht wird, da offenkundig ist, dass die Justiz die eigene Verfassung in der Praxis überhaupt nicht ernst nimmt, d. h. die Normenkontrolle völlig versagt. Vor dieser offenkundig totalitären Justiz, gilt es den Bürger zu schützen und ihm entsprechende Rechtsmittel anzubieten.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 



DEUTSCHER BUNDESTAG
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Mittels Telefax: (030) 227-36027

Betreff: Ihr Beschluss vom 25.4.2002, bei mir eingegangen am 2.5.2002.

Berlin, 2. Mai 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich beantrage die Berichtigung der Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 14/8802), und zwar wie folgt:
"Er trägt vor, zwischen September 1991 und Februar 1998...".

 

Richtig wäre:
"Er trägt vor, zwischen September 1994 und Februar 1998 mehrfach psychiatrisch misshandelt worden zu sein."

 

Die Berichtigung wäre mir eine Herzensangelegenheit, da ich diesbezüglich doch sehr empfindlich bin. Bezüglich des Rests Ihres Beschlusses erspare ich mir weiteren Kommentar.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


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