An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

Mittels Telefax: 0721-9101382

Aktenzeichen: AR 3761/01

Berlin, 18. Juni 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen den folgenden Hoheitsakt lege ich hiermit Verfassungsbeschwerde ein.

 

Der Polizeipräsident von Berlin .......... 991220/5305-7
Staatsanwaltschaft Berlin ................ 65 Js 2877/99
Generalstaatsanwaltschaft Berlin ......... Zs 1631/00
Kammergericht - 3 Strafsenat - ........... 3 Ws 32/01

 

Der endgültige Beschluss datiert vom 16.3.2001 bzw. 9.4.2001.

Das Verfahren wurde ohne Angabe von Gründen völlig willkürlich eingestellt, wobei folgende formale Vorschriften missbräuchlich angewandt wurden:

  • § 172 Abs. 3 Satz 2 (erster Halbsatz) StPO

  • § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO 44. Aufl., Vor § 42 Rdn. 5

  • Schmid in KK, StPO 4. Aufl., § 172 Rdn. 55 m. N.; KG, Beschluss vom 12.2.2001 - 3 Ws 55/01 -; a. A. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO, § 172 Rdn. 23 m. N.

  • Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 174 Rdn. 5

Daher beantrage ich die Verfassungsrechtmäßigkeit dieser "zwingenden" Formvorschriften bezüglich des vorliegenden Missbrauchs zu überprüfen.

 

Zur Sache mache ich folgende Angaben.

 

Mein Fall ist empörend plump, banal und unfassbar. Ich bin zwischen September 1994 und Februar 1998 mehrfach psychiatrisch misshandelt worden, habe ein Selbststudium der Psychiatrie angefangen und seither bin ich ohne Psycho-Pharmaka gesund. Im Dezember 1999 habe ich die Psychiatrie und Pharma-Industrie wegen Fehlbehandlung angeklagt und zwar im Alleingang, da ich keinen Anwalt fand, der bereit gewesen wäre mich zu unterstützen. Nun ging der Fall über Polizeipräsident, Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft an den Strafsenat des Kammergerichts in Berlin. Die Ermittlungen wurden jeweils unter lapidarem Hinweis auf schulmedizinischen Konsens ohne sachliche Begründung eingestellt und mein Antrag auf Erhebung einer öffentlichen Klage wurde unter Hinweis auf die "zwingende" Formvorschrift, wonach dieser von einem Anwalt unterschrieben sein müsse abgewiesen. Nun habe ich mich aber nachweislich um einen Anwalt bemüht, habe auch den Verdacht geäußert, dass die "Rechts"-Anwälte korrumpiert sein müssen, da sie sich ohne Angabe von Gründen weigerten mich zu unterstützen. Diesem Verdacht wurde aber auch nicht nachgegangen, auch wurde mir die Beiordnung eines Notanwalts verweigert. Nun ist mein Anliegen diese "zwingenden" Formvorschriften zu beseitigen, da der Bürger damit in seiner Prozessfähigkeit entmündigt wird, d. h. ich möchte mich dafür einsetzen, dass das sog. "Postulationsrecht" abgeschafft wird. Es ist ja offensichtlich, dass die derzeitigen Regelungen zur Korruption regelrecht einladen und es ist unfassbar, dass dies bislang noch niemandem in diesem Land aufgestoßen ist.

 

Den chronologischen Ablauf meines Prozesses habe ich im Internet unter:
http://www.alex-sk.de/prozesse/ veröffentlicht.

 

Die von mir recherchierten wissenschaftlichen Unterlagen stehen unter:
http://www.alex-sk.de/ zur Einsicht frei.

 

Gegen den Vorsitzenden Richter am zuständigen Kammergericht, Dr. Dietrich, habe ich Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gestellt und zwar weil er die zwingenden Formvorschriften über die körperliche und geistige Unversehrtheit unter anderem auch von Kindern stellt. Dies empfinde ich als zutiefst menschenverachtend und sittenwidrig. Es besteht der dringende Verdacht, dass es sich bei den Machenschaften der Psychiatrie und Psycho-Pharma-Industrie um den größten Skandal und Verbrechen der Medizingeschichte handelt. Auch erscheint der Slogan "Keine Macht den Drogen!" angesichts der vorliegenden Sachverhalte wie Hohn und Spott. Daher setze ich mich auch für ein Verbot sämtlicher Psycho-Pharmaka ein, da es sich hierbei um nichts anderes als, teilweise sogar hochgradig, das Gehirn schädigende Drogen handelt. Auch wäre zu untersuchen, ob vieles Fehlverhalten psychisch erkrankter Menschen nicht durch die "Behandlungen" verursacht wurde, da eben genau diese zu völlig unkalkulierbaren Effekten führen.

Bezüglich meiner Fristversäumung im vorliegenden Fall, mache ich geltend, dass mir jegliche Auskunft seitens der zuständigen Behörden verweigert wurde und da ich auch seitens der "Rechts"-Anwaltschaft permanent sabotiert und falsch beraten werde, war ich gezwungen mich selbstständig sachkundig zu machen. Dies ist mir erst zum jetzigen Zeitpunkt gelungen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 



An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

Mittels Telefax: 0721-9101382

Berlin, 5. Juli 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen den folgenden Hoheitsakt lege ich hiermit Verfassungsbeschwerde ein.

 

Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts - Aktenzeichen AR 3761/01.

 

Der Beschluss datiert vom 3.7.2001, bei mir eingegangen am 5.7.2001.

Das Grundrecht, welches durch den Hoheitsakt verletzt wurde ist das Grundrecht auf Erhebung und Durchsetzung einer Verfassungsbeschwerde, bzw. die Abschaffung verfassungswidriger Rechtsvorschriften.

Die Grundrechtsverletzung wird darin erblickt, dass ich Opfer willkürlich festgelegter und sachlich-logisch durch nichts nachvollziehbarer Fristenregelungen bin nämlich § 93 Abs. 1 Satz 1 BverfGG und § 90 Abs. 2 BverfGG. Bezüglich der ersten Regel, habe ich in meiner Verfassungsbeschwerde vom 18.6.2001 deutlich gemacht, dass ich mich um Auskunft bezüglich der Zuständigkeiten in diesem Rechtsstaat bemüht habe. Mir wurde jegliche Auskunft verweigert, offensichtlich ist guter Rat zwangsläufig mit hohen Kosten verbunden, womit das Gleichheitsprinzip außer Kraft gesetzt ist. Über etwaige Fristen, wie vorstehend benannt, wurde ich erst recht nicht informiert. Bezüglich der zweiten beanstandeten Regel, mache ich geltend, dass ich über den Erlass der in meiner Verfassungsbeschwerde vom 18.6.2001 benannten Paragraphen nicht informiert wurde. Im Gegenteil geht aus dem hier beanstandeten Hoheitsakt auch gar nicht hervor aus welcher Zeit diese Paragraphen im einzelnen stammen, sondern es wird pauschal festgestellt, dass die Jahresfrist verstrichen ist. Dies ändert aber nichts an dem Umstand der Verfassungswidrigkeit dieser Paragraphen, da diese implizieren, wie aus meinem Telefax vom 24.6.2001 ersichtlich, dass Recht und Gesetz damit generell käuflich ist, womit das in der Verfassung garantierte Gleichheitsprinzip vor dem Gesetz in eklatantestem Maße verletzt wird. Ich bin der Auffassung, dass diese Sachverhalte viel schwerer wiegen, als die unverständlichen Verfassungsbeschwerdefristen, insbesondere da unter Abschnitt III. 3 des Merkblatts deutlich ersichtlich ist, dass die Beanstandung der Rechtsvorschriften eines vollzogenen Missbrauchs bedarf. Der Vollzug und die Bekanntmachung dieser Rechtsvorschriften datieren in meinem Fall vom 16.3.2001 bzw. 9.4.2001, d. h. deutlich innerhalb der Jahresfrist, daher entbehrt die Abweisung meiner Verfassungsbeschwerde gegen diese Rechtsvorschriften jeglicher formalen Logik. Meine erneute Verfassungsbeschwerde richtet sich hauptsächlich gegen diesen objektiven Sachverhalt, der es unmöglich macht etablierte aber trotzdem offensichtlich verfassungswidrige Rechtsvorschriften abzuschaffen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Bundesverfassungsgericht - AR 3761/01


An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

Mittels Telefax: 0721-9101382

Aktenzeichen: AR 3761/01

Betreff: Ihr Schreiben vom 11.7.2001, bei mir eingegangen 14.7.2001.

Berlin, 14. Juli 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

vielen Dank für Ihr Schreiben. Dazu erkläre ich Folgendes.

 

Im Schreiben des Präsidialrats vom 3.7.2001 wurde mir mitgeteilt, dass mit meiner Verfassungsbeschwerde vom 18.6.2001 gemäß Abschnitt VIII des Merkblatts verfahren wurde. Dieses Vorgehen stellt, meiner Auffassung nach, die Vorwegnahme eines voraussichtlichen Scheiterns der Verfassungsbeschwerde dar. Sehen Sie daher meine "Verfassungsbeschwerde" vom 5.7.2001 als die Vorwegnahme einer Beschwerde zum vermeintlich absehbaren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, d. h. als einen sachlichen Beitrag zu meiner Verfassungsbeschwerde vom 18.6.2001, welcher dazu dienen könnte das Verfahren eventuell zu beschleunigen, da ich persönlich des sinnlosen Prozessierens seit Längerem überdrüssig bin. Als eben solchen Beitrag möchte ich meine inhaltlich endgültige Fassung der Petition beim Deutschen Bundestag vom 8.7.2001 betrachtet sehen, d. h. ich bitte ausdrücklich darum diese Unterlagen bei der Entscheidung über meine Verfassungsbeschwerde vom 18.6.2001 zu berücksichtigen und als einen zusammenhängenden Fall zu betrachten. Hierbei bitte ich auch die, diesem Schreiben beigefügten und von Ihnen explizit angeforderten Unterlagen heran zu ziehen. Diese sämtlichen Unterlagen wären auch über das Internet, ähnlich einem Fax-Abruf, abrufbar, da Sie aber darauf bestehen, erhalten Sie hier:

  • Meine Schreiben vom 1.2.2001, 29.3.2001 und 11.4.2001.

  • Schreiben des Kammergerichts 3 Ws 32/01 vom 16.3.2001 und 9.4.2001.

  • Schreiben der Staatsanwaltschaft 2 Wi Js 109/01 vom 7.6.2001 und 65 Js 1147/01 Dez.948 vom 21.6.2001.

Letztlich geht es mir darum meine Klage gegen die Psychiatrie zu einem ordnungsgemäßen Ende zu führen. Dabei muss lediglich die Frage geklärt werden ob die in 3 Ws 32/01 angewandten Vorschriften verfassungswidrig sind, d. h. der zuständige Richter verpflichtet gewesen wäre nach GG Art. 100 Abs. 1 zu verfahren, oder ob der Richter in der Frage des Notanwalts (vgl. ZPO § 78 b) die StPO verfassungswidrig ausgelegt hat. Die generelle Frage der Verfassungswidrigkeit des Anwaltszwangs kann von mir aus gesondert behandelt werden, auch zusammen mit dem Petitionsausschuss des Bundestages. Meiner persönlichen Erfahrung nach, kann bei der Rechtsanwaltschaft nur noch von einer puren Advokatenmafia gesprochen werden, wobei die Frage des generellen Sinns und der Funktion des Rechtsanwaltberufs gestellt werden muss. Angesichts der Engpässe bei der Justiz, würde ich es als durchaus sinnvoll ansehen, diese zu Richtern oder "Vorprüfern" umzufunktionieren, wobei die Vorprüfung, wie Sie es selbst ja auch darstellen im Interesse des Klägers, bzw. Beschwerdeführers zu sehen ist. Ich kann von mir aus sagen, dass ich hier nicht aus Jux und Tollerei klage, ich werde lediglich permanent von der eigentlichen Sache abgelenkt und bin ständig gezwungen mich gegen immer neue formaljuristische Hürden durchzukämpfen. Letztlich geht es hier um den uralten Konflikt von Form und Inhalt, bzw. ob der tiefere Sinn von "Form" nicht schon immer war Unrecht zu legitimieren, wobei dieser Sachverhalt zweifellos ein nicht zu leugnendes aber absehbar historisch nur vorübergehendes Erfolgsprinzip darstellt.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

Mittels Telefax: 0721-9101382

Betreff: Nachträge zu Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1237/01.

Berlin, 13. August 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei ein internationales (Australisches) Diskusionsblatt zu meiner Problematik. Als Betroffener vertrete ich die Auffassung, dass es durchaus Zustände geistiger Verwirrung gibt, allerdings stellen repressive Gehirn-Funktionsblockaden niemals eine geeignete Hilfe für den Betroffenen dar. Die psychologischen Ursachen sind hinlänglich erforscht, wobei ich nicht einseitig in Abrede stellen will, dass es neben "defensiven" auch "offensive" Psychosen gibt, in welchen die persönliche Prädisposition des Betroffenen selbst dazu angetan ist Chaos und Verwirrung zu stiften. Es gibt eben auch Menschen, denen das "Chaos" ein Gefühl der Sicherheit und Geborgenheit bietet. Mir nicht.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Anlage Dokument: Coercive Psychiatry, Human Rights and Public Participation

 


Berlin, 2. September 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei weitere Unterlagen zu meiner Problematik. Bei meiner Familienangelegenheit handelt es sich um einen eindeutigen Verstoß gegen Art. 6 der Menschenrechtskonvention, da meine Verfahren seit März bzw. August 1998 verschleppt werden und die Gerichte bislang noch absolut gar nichts veranlasst haben, was der Wahrheitsfindung dienlich wäre. Meine Kinder habe ich während der gesamten Verfahrensdauer praktisch nicht mehr gesehen, was zur Folge hat, dass die Kinder mir entfremdet werden und hier Fakten geschaffen werden, die die geistige Gesundheit meiner Kinder gefährden und mich extrem seelisch belasten. Die Bürokratie dieses Landes ist, in Zusammen"arbeit" mit der Psychiatrie, zu einer faschistoiden Regentenkaste mutiert und verhöhnt den Bürger noch damit, dass sie sich als Träger von Leistungen tituliert.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Berlin, 12. September 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei weitere Unterlagen zu meiner Angelegenheit. Die beiden Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 7.9.2001 sind bei mir am 12.9.2001 eingegangen. Daher beantrage ich die Einsetzung der gesamten Angelegenheit in den Stand 12.9.2001, da der Rechtsweg damit endgültig völlig ausgeschöpft ist.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 


Betreff: Meine Beschwerde PP 24257 beim EGH für Menschenrechte.

Berlin, 22. September 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nennt als Voraussetzung der Zulässigkeit einer entsprechenden Beschwerde die Ausschöpfung sämtlicher innerstaatlicher Rechtsmittel der jeweiligen hohen vertragsschließenden Partei, d. h. in diesem Fall Bundesrepublik Deutschland. Darunter fällt explizit die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Diesbezüglich ist das Schreiben des Kammergerichts in Berlin vom 9. April 2001 als gezielte und vorsätzliche Desinformation zu werten. Ansonsten müsste die Frage gestattet sein, wie eine derartig unqualifizierte Person in das hohe Amt des vorsitzenden Richters am Kammergericht gelangt.

 

Durch die Unterzeichnung der Menschenrechts-Konvention ist diese zum vertraglichen Recht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbrieft. Daher übersende ich anbei meine komplette Korrespondenz mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und lege diese zunächst dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Allerdings ist mein Grundvertrauen in diesen Rechtsstaat bereits derart fundamental irreparabel zerrüttet, dass ich mir davon auch nichts mehr verspreche (siehe dazu mein bislang unbeantwortetes Schreiben an die Senatsverwaltung für Inneres). Ich halte es für völlig ausgeschlossen, dass die von mir beklagten haarsträubenden Zustände den jeweiligen Verfassungsschützenden Behörden nicht bekannt sind.

 

Mit freundlichen Grüßen,